Überlegungen, die in der nächsten Version des Textes erscheinen könnten:
(Dies bezieht sich auf die Version von 2009, nicht auf die Zwischen-Version vom 03.04.2012, wo dies schon berücksichtigt ist.)

Vor allem zu 2.2, 4.1.1a, 4.1.2:
Die „internationale parlamentarische Versammlung“ mit dem „Entscheidungs-Recht in einer einzigen wichtigen weltwirtschaftlichen Angelegenheit“ wird in der nächsten Konzept-Version eine deutlich geringere Rolle spielen. Ich entferne das Recht aus 4.1.2: „Wahl eines einzigen Platzes eines Aufsichtsrats teilweise durch eine internationale parlamentarische Versammlung“.
In 2.2 sollen neben dem Globalen („Weltwirtschaft“) regionale, nationale und internationale Zusammenhänge eine größere Rolle spielen.
Für verbleibende Aufgaben der genannten parlamentarischen Versammlung:
Es gibt ja eine Kampagne für ein Parlament bei den Vereinten Nationen; dieses UN-Parlament hätte zunächst nur beratende Funktion. Wenn es denn tatsächlich mal so ein UN-Parlament gäbe, so könnte sich daraus eine Versammlung bilden, die aus nur einem Teil der Abgeordneten des UN-Parlaments besteht: nur mit Abgeordneten aus Ländern, die an diesem Mitbestimmungs-Verfahren teilnehmen.

Zu „4.2 Arbeitnehmer: Verteilung von 1/3 der Aufsichtsrats-Plätze durch sie“
Gemäß 4.2.b wird die Hälfte der Arbeitnehmer-Vertreter von Gewerkschaften gewählt. Da das meistens nicht nötig ist, wäre auch möglich (alles zusammen):